Anwalt SOKA-BAU.

Arbeitsverhältnis

Wir beraten bei Aufhebungsverträgen, Prüfung der Wirksamkeit von Aufhebungsverträgen, Prüfung der Anfechtbarkeit von Aufhebungsverträgen

Kündigung

Wir prüfen die Berechtigung einer Kündigung und klagen gegen die Kündigung vor dem Arbeitsgericht

Arbeitsgericht

Wir prüfen die Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrages, außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung der Entfristung

Arbeitsvertrag

Wir prüfen Lohn- und Gehaltsansprüche, außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Lohn- und Gehaltsansprüchen

Abmahnung im Arbeitsrecht

Prüfung der Wirksamkeit von Abmahnungen, Beratung über mögliche Vorgehensweisen, außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Abmahnung.
Beitragsklage der Soka-Bau und ULAK Das Soka-Bau-Verfahren / Soka-Bau Gerichtsverfahren Diese Verfahren werden meist vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden ausgetragen. Wir vertreten bundesweit Mandanten und Kollegen in Untervollmacht als Terminsvertreter vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden in den Verfahren gegen die Sozialkasse Bau (SOKA-Bau) oder die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse (ULAK) Rechtsanwalt SOKA-Bau, ULAK bzw. ZVK-Bau - Anwalt Arbeitsrecht Wiesbaden und Rheingau

Sozialkasse-Bau (SOKA-Bau) und Urlaubs- und Lohnausgleichskasse (ULAK)

Wenn die Sozialkassen Bau (Soka-Bau) oder die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse (ULAK) auf Ihren Betrieb aufmerksam geworden ist und Ihre Tätigkeiten als baugewerblich einschätzt, dann erhalten Sie in der Regel die Mitteilung, dass Sie nach den Informationen der Soka Bau berechtigt und verpflichtet seien am Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft teilzunehmen und werden aufgefordert, eine Betriebsanmeldung vorzunehmen. Im Gegensatz zu den gesetzlichen Krankenkassen handelt es sich bei der SOKA-Bau, ULAK bzw. ZVK-Bau um keine staatliche Sozialkasse. Diese Kassen als „gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien“ stellen eine Art „Versicherung“ dar. Grundlage für die Geltendmachung von Sozialkassenbeiträgen durch die SOKA-Bau ist der Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV). Dieser wurde von den Tarifvertragsparteien für allgemeinverbindlich erklärt und wird von den Arbeitsgerichten wie ein Gesetz angewandt. Dieser Tarifvertrag kann nach seinem Wortlaut zu fatalen Fehlinterpretationen führen; Regelungen zum betrieblichen Geltungsbereich des VTV sind nur in Verbindung mit der Kenntnis der dazu ergangenen Rechtsprechung zutreffend zu verstehen. Das Bundesarbeitsgericht hat in etwa dreihundert Revisionsverfahren über Auslegungsstreitigkeiten zum VTV entscheiden müssen. Hinzu kommen tausende von Entscheidungen der Arbeitsgerichte in Wiesbaden oder Berlin und Landesarbeitsgerichte in Frankfurt oder Berlin zu Zweifelsfragen. Sollten Sie auch nur einen geringen Anteil baugewerblicher Tätigkeiten in Ihrem Betrieb ausüben, gehen Sie keinesfalls sicher davon aus, dass Sie nicht beitragspflichtig sind. Die SOKA-Bau (Sozialkasse Bau), ULAK (Urlaubskasse Bau) bzw. ZVK-Bau (Zusatzversorgungskasse Bau) stellt häufig nur auf Grund des vorliegenden Stammblattes bzw. des Internetauftritts Ihrer Homepage dar, welche Tätigkeiten in Ihrem Betrieb (angeblich) ausgeführt werden. Üblicherweise wird durch Übersendung eines Stammdatenblattes zur Einrichtung eines Beitragskontos mit Ihnen Kontakt aufgenommen. Dieses Stammdatenblatt macht einen unverbindlichen Eindruck. Die im Stammdatenblatt vom jeweiligen Arbeitgeber aufgeführten Tätigkeiten können aber fatale Folgen für den Fortgang des Verfahrens haben. Unterfällt ein Betrieb dem Geltungsbereich der Bautarifverträge, so finden auf ihn auch die Vorschriften der Mindestlohnverordnung, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und des Arbeitnehmerentsendegesetzes u.a. Anwendung. Die Vorschriften dieser Gesetze können auch rückwirkend Anwendung finden, wenn ein Betrieb dem Geltungsbereich der Bautarifverträge unterfällt. Daraus können sich straf- und bußgeldrechtliche Konsequenzen ergeben. Lassen Sie sich von unseren in Soka-Bau-Verfahren spezialisierten Rechtsanwälten beraten, bevor Sie Entscheidungen treffen, und insbesondere bevor Sie der Soka Bau Einblick in Ihre Unterlagen und Verhältnisse gewähren oder Erklärungen an die Soka Bau abgeben, denn die SOKA-Bau, ULAK bzw. ZVK-Bau kann Ansprüche im Bundesgebiet West In Höhe von rund 20% auf die Bruttogehälter Ihrer gewerblichen Arbeitnehmer bis zu drei Jahre rückwirkend geltend machen. Es kann so ein meistens existenzbedrohender Betrag zusammenkommen, auf dessen Zahlung Sie in Anspruch genommen werden. Die Beitragsforderungen macht die Soka-Bau in der Regel durch arbeitsgerichtliche Mahnbescheide geltend. Achtung: dem arbeitsgerichtlichen Mahnbescheid kann nur innerhalb einer (!) Woche widersprochen werden. Wenn die Frist versäumt wird kann der von der Soka-Bau geforderte Betrag zwangsvollstreckt werden. Wird dem Mahnbescheid fristwahrend widersprochen wird das Soka-Bau Gerichtsverfahren vor dem Arbeitsgericht fortgesetzt. Das erstinstanzliche Gerichtsverfahren findet für die alten Bundesländer beim Arbeitsgericht Wiesbaden und für die neuen Bundesländer beim Arbeitsgericht Berlin statt. Im Soka-Bau Gerichtsverfahren werden streitige Verhältnisse durch Vernehmung der Arbeitnehmer des beklagten Betriebes geklärt. Beachten Sie bitte, dass es nicht empfehlenswert ist weitere eigenständige Abteilungen in Ihrem Betrieb einzurichten. Eigenständige Abteilungen können wieder selbst SOKA-Bau-pflichtig werden. Für sämtliche Verfahren, in denen die SOKA-Bau, ULAK oder die ZVK-Bau einen Arbeitgeber in Anspruch nimmt, der seinen Betriebssitz in den alten, westdeutschen Bundesländern hat, ist in erster Instanz das Arbeitsgericht Wiesbaden zuständig.
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Das Soka-Bau-Verfahren / Soka-Bau Gerichtsverfahren Diese Verfahren werden meist vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden ausgetragen. Wir vertreten bundesweit Mandanten und Kollegen in Untervollmacht als Terminsvertreter vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden in den Verfahren gegen die Sozialkasse Bau (SOKA- Bau) oder die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse (ULAK)

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Sozialkasse-Bau (SOKA-Bau) und

Urlaubs- und Lohnausgleichskasse

(ULAK)

Wenn die Sozialkassen Bau (Soka-Bau) oder die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse (ULAK) auf Ihren Betrieb aufmerksam geworden ist und Ihre Tätigkeiten als baugewerblich einschätzt, dann erhalten Sie in der Regel die Mitteilung, dass Sie nach den Informationen der Soka Bau berechtigt und verpflichtet seien am Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft teilzunehmen und werden aufgefordert, eine Betriebsanmeldung vorzunehmen. Im Gegensatz zu den gesetzlichen Krankenkassen handelt es sich bei der SOKA- Bau, ULAK bzw. ZVK-Bau um keine staatliche Sozialkasse. Diese Kassen als „gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien“ stellen eine Art „Versicherung“ dar. Grundlage für die Geltendmachung von Sozialkassenbeiträgen durch die SOKA-Bau ist der Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV). Dieser wurde von den Tarifvertragsparteien für allgemeinverbindlich erklärt und wird von den Arbeitsgerichten wie ein Gesetz angewandt. Dieser Tarifvertrag kann nach seinem Wortlaut zu fatalen Fehlinterpretationen führen; Regelungen zum betrieblichen Geltungsbereich des VTV sind nur in Verbindung mit der Kenntnis der dazu ergangenen Rechtsprechung zutreffend zu verstehen. Das Bundesarbeitsgericht hat in etwa dreihundert Revisionsverfahren über Auslegungsstreitigkeiten zum VTV entscheiden müssen. Hinzu kommen tausende von Entscheidungen der Arbeitsgerichte in Wiesbaden oder Berlin und Landesarbeitsgerichte in Frankfurt oder Berlin zu Zweifelsfragen. Sollten Sie auch nur einen geringen Anteil baugewerblicher Tätigkeiten in Ihrem Betrieb ausüben, gehen Sie keinesfalls sicher davon aus, dass Sie nicht beitragspflichtig sind. Die SOKA-Bau (Sozialkasse Bau), ULAK (Urlaubskasse Bau) bzw. ZVK-Bau (Zusatzversorgungskasse Bau) stellt häufig nur auf Grund des vorliegenden Stammblattes bzw. des Internetauftritts Ihrer Homepage dar, welche Tätigkeiten in Ihrem Betrieb (angeblich) ausgeführt werden. Üblicherweise wird durch Übersendung eines Stammdatenblattes zur Einrichtung eines Beitragskontos mit Ihnen Kontakt aufgenommen. Dieses Stammdatenblatt macht einen unverbindlichen Eindruck. Die im Stammdatenblatt vom jeweiligen Arbeitgeber aufgeführten Tätigkeiten können aber fatale Folgen für den Fortgang des Verfahrens haben. Unterfällt ein Betrieb dem Geltungsbereich der Bautarifverträge, so finden auf ihn auch die Vorschriften der Mindestlohnverordnung, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und des Arbeitnehmerentsendegesetzes u.a. Anwendung. Die Vorschriften dieser Gesetze können auch rückwirkend Anwendung finden, wenn ein Betrieb dem Geltungsbereich der Bautarifverträge unterfällt. Daraus können sich straf- und bußgeldrechtliche Konsequenzen ergeben. Lassen Sie sich von unseren in Soka-Bau- Verfahren spezialisierten Rechtsanwälten beraten, bevor Sie Entscheidungen treffen, und insbesondere bevor Sie der Soka Bau Einblick in Ihre Unterlagen und Verhältnisse gewähren oder Erklärungen an die Soka Bau abgeben, denn die SOKA-Bau, ULAK bzw. ZVK-Bau kann Ansprüche im Bundesgebiet West In Höhe von rund 20% auf die Bruttogehälter Ihrer gewerblichen Arbeitnehmer bis zu vier Jahre rückwirkend geltend machen. Es kann so ein meistens existenzbedrohender Betrag zusammenkommen, auf dessen Zahlung Sie in Anspruch genommen werden. Die Beitragsforderungen macht die Soka-Bau in der Regel durch arbeitsgerichtliche Mahnbescheide geltend. Achtung: dem arbeitsgerichtlichen Mahnbescheid kann nur innerhalb einer (!) Woche widersprochen werden. Wenn die Frist versäumt wird kann der von der Soka-Bau geforderte Betrag zwangsvollstreckt werden. Wird dem Mahnbescheid fristwahrend widersprochen wird das Soka-Bau Gerichtsverfahren vor dem Arbeitsgericht fortgesetzt. Das erstinstanzliche Gerichtsverfahren findet für die alten Bundesländer beim Arbeitsgericht Wiesbaden und für die neuen Bundesländer beim Arbeitsgericht Berlin statt. Im Soka-Bau Gerichtsverfahren werden streitige Verhältnisse durch Vernehmung der Arbeitnehmer des beklagten Betriebes geklärt. Beachten Sie bitte, dass es nicht empfehlenswert ist weitere eigenständige Abteilungen in Ihrem Betrieb einzurichten. Eigenständige Abteilungen können wieder selbst SOKA-Bau-pflichtig werden. Für sämtliche Verfahren, in denen die SOKA- Bau, ULAK oder die ZVK-Bau einen Arbeitgeber in Anspruch nimmt, der seinen Betriebssitz in den alten, westdeutschen Bundesländern hat, ist in erster Instanz das Arbeitsgericht Wiesbaden zuständig.