Gewaltschutzantrag
Verletzung
Drohung
Nachstellung, Stalking
Hausfriedensbruch
Gewaltschutz
Das
Gewaltschutzgesetz
(GewSchG)
bietet
Opfern
häuslicher
Gewalt
und
Stalkings
eine
Möglichkeit,
sich
mithilfe
der
Zivilgerichte
vor
solchen
Übergriffen
zu
schützen.
Hierzu
kann
das
Gericht
verschiedene
Maßnahmen
zum
Schutz
der
Opfer
anordnen,
wie
etwa
Betretungsverbote,
Kontakt-
und
Annäherungs-verbote
oder
Wohnungszuweisungen.
Wir
sind
für
Sie
da
und
unterstützen
Sie
dabei,
sich
nachhaltig
gegen
diese
Angriffe
zur
Wehr zu setzen.
Gewaltschutzverfahren – Schutz und Sicherheit durch rechtliche Maßnahmen
Gewalt
und
Bedrohungen
gehören
zu
den
belastendsten
Erfahrungen,
die
Menschen
im
privaten
oder
beruflichen
Umfeld
erleben
können.
Das
deutsche
Gewaltschutzverfahren
bietet
hier
rechtliche
Möglichkeiten,
um
Betroffene
effektiv
vor
weiteren
Übergriffen
zu
schützen.
Als
spezialisierte
Kanzlei
beraten
und
unterstützen
wir
Sie
in
allen
Phasen
des
Gewaltschutzverfahrens
und
helfen
Ihnen,
den
nötigen
Schutz
für
Ihre
Sicherheit
und
die Ihrer Familie zu erreichen.
Was ist das Gewaltschutzverfahren?
Das
Gewaltschutzverfahren
ist
ein
rechtliches
Mittel,
das
durch
das
Gewaltschutzgesetz
(GewSchG)
geregelt
wird.
Es
ermöglicht
Betroffenen
von
Gewalt,
Drohungen
oder
Nachstellungen,
gerichtliche
Schutzanordnungen
zu
erwirken.
Diese
Anordnungen
richten
sich
gegen
Personen,
die
gewalttätig
wurden
oder
deren
Verhalten
die
Rechte
der
Betroffenen
erheblich
verletzt.
In
der
Regel
geht
es
darum,
räumlichen
Abstand
zu
schaffen und weitere Belästigungen zu verhindern.
Welche Schutzmaßnahmen sind möglich?
Im Rahmen eines Gewaltschutzverfahrens können verschiedene Schutzmaßnahmen beantragt werden, darunter:
•
Kontaktverbot: Der Täter darf keinen Kontakt zur betroffenen Person aufnehmen.
•
Näheverbot: Der Täter darf sich der Wohnung, dem Arbeitsplatz oder anderen bestimmten Orten nicht nähern.
•
Wohnungszuweisung:
In
bestimmten
Fällen
kann
die
gemeinsame
Wohnung
der
betroffenen
Person
zur
alleinigen
Nutzung
zugesprochen
werden, sodass der Täter diese verlassen muss.
Wer kann ein Gewaltschutzverfahren beantragen?
Jede
Person,
die
durch
Gewalt,
Bedrohungen
oder
Nachstellungen
beeinträchtigt
ist,
kann
ein
Gewaltschutzverfahren
beantragen.
Dies
betrifft
nicht
nur
Personen
in
einer
Ehe
oder
Partnerschaft,
sondern
auch
Opfer
häuslicher
Gewalt
innerhalb
der
Familie,
Nachstellungen
durch
Bekannte
oder
Kollegen und jede Form von Übergriffen, die die persönliche Sicherheit beeinträchtigen.
Ablauf des Gewaltschutzverfahrens
Um
Schutzmaßnahmen
zu
erhalten,
muss
beim
zuständigen
Amtsgericht
ein
Antrag
gestellt
werden.
Oft
werden
diese
Maßnahmen
in
einem
beschleunigten
Verfahren
beschlossen,
um
die
betroffene
Person
schnellstmöglich
zu
schützen.
Nach
der
Prüfung
durch
das
Gericht
kann
eine
einstweilige
Anordnung
erlassen
werden,
die
in
der
Regel
sofort
wirksam
wird.
Der
Prozess
kann
auch
eine
mündliche
Verhandlung
einschließen,
um alle Seiten anzuhören und die geeigneten Maßnahmen zu bestätigen.
Unsere Unterstützung im Gewaltschutzverfahren
Das
Gewaltschutzverfahren
ist
oft
eine
emotional
belastende
Angelegenheit,
die
schnelles
und
entschlossenes
Handeln
erfordert.
Als
erfahrene
Kanzlei
im
Bereich
Gewaltschutz
bieten
wir
Ihnen
diskrete
und
einfühlsame
Unterstützung
und
begleiten
Sie
in
allen
Verfahrensschritten
–
von
der
Antragstellung
bis
zur
gerichtlichen
Vertretung.
Wir
sorgen
dafür,
dass
Sie
die
Ihnen
zustehenden
Rechte
in
vollem
Umfang
wahrnehmen
und
die
Schutzmaßnahmen erhalten, die Sie benötigen.
Kontaktieren Sie uns für eine erste Beratung
Wenn
Sie
sich
bedroht
oder
belästigt
fühlen
und
über
ein
Gewaltschutzverfahren
nachdenken,
stehen
wir
Ihnen
zur
Seite.
Kontaktieren
Sie
uns
für
ein
erstes
Beratungsgespräch.
Gemeinsam
besprechen
wir
Ihre
Situation
und
zeigen
Ihnen,
welche
rechtlichen
Schritte
Ihnen
zur
Verfügung
stehen.
Gewaltschutz
Stalking, Häusliche Gewalt, Kontaktverbot, Wohnungszuweisung.
Sie haben noch Fragen?
Dann kontaktieren Sie
uns gerne jetzt.
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